5.2 in fine, 8.48, 15.1, 15.4) übernommen wurden, sind bezüglich ihrer Verfassungsmässigkeit der Kontrolle durch die Eidgenössische Zollrekurskommission unterstellt. Vor einer Anwendung des Art. 84 Abs. 1 zweiter Teil MWSTV muss geprüft werden, ob die MWSTV zu Recht die grenzüberschreitende Miete von Gegenständen als eine Einfuhr von Gegenständen betrachtet, oder ob sie diese nicht eher als einen Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland im Sinne der Art. 9 und 18 MWSTV verstehen sollte, mit den entsprechenden Konsequenzen «bezüglich subjektiver Steuerpflicht und Verwaltungsverfahren» (Vorschriften, Ziff. 5.2).