MWSTV, welche in die Vorschriften über die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (D. 69, Ziff. 5.2 in fine, 8.48, 15.1, 15.4) übernommen wurden, sind bezüglich ihrer Verfassungsmässigkeit der Kontrolle durch die Eidgenössische Zollrekurskommission unterstellt.