69 Abs. 1 Bst. g MWSTV). Die Eidgenössische Zollrekurskommission hat nicht in Frage zu stellen, ob es sich in Bezug auf die WUST um eine Einfuhr von Gegenständen handelt, denn sie ist an die frühere Fassung des Art. 8 UeB BV gebunden (BGE 118 Ib 189 E. 2 b in initio; ASA 56 267 E. 5 a, 52 642 E. 1). Für das neue Recht gilt das jedoch nicht mehr. Die Vorschriften in den Art. 67 Bst. h in fine sowie Art. 69 Abs. 1 Bst. g MWSTV, welche in die Vorschriften über die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (D. 69, Ziff.