Im bisherigen Recht sah der WUB betreffend die Miete von Gegenständen aus dem Ausland (auch grenzüberschreitende Miete genannt) vor, dass diese als steuerbare Einfuhr von Gegenständen gilt, sofern sie für den gewerblichen Gebrauch bestimmt ist (Art. 48 Bst. f WUB). Dies ist auch in der MWSTV der Fall mit dem Unterschied, dass die Worte «gewerblicher Gebrauch» nicht mehr zu finden sind (Art. 67 Bst. h in fine in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst.