5 des WUB oder unter die Ordnung der MWSTV. Je nachdem, ob es sich um einen Inlandumsatz oder um eine Einfuhr von Gegenständen handelt, sind die entsprechenden Übergangsbestimmungen verschieden. b. Der zweite Teil des Art. 84 Abs. 1 MWSTV regelt den Übergang von der WUST zur MWST in Bezug auf die «Einfuhren von Gegenständen». Im bisherigen Recht sah der WUB betreffend die Miete von Gegenständen aus dem Ausland (auch grenzüberschreitende Miete genannt) vor, dass diese als steuerbare Einfuhr von Gegenständen gilt, sofern sie für den gewerblichen Gebrauch bestimmt ist (Art.