Eine solche Konstellation kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, und nach Ansicht der Eidgenössischen Zollrekurskommission wäre sie, falls sie sich verwirklichen würde, nach der Bestimmung des Art. 84 Abs. 4 MWSTV zu behandeln. Im vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsste. Der Anteil der Miete, der dem WUB unterstellt ist, müsste bestätigt werden, wogegen für den Anteil der Miete, die der MWST unterstellt ist, die Parteien an die betreffenden Artikel der MWSTV über den Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland (unter anderem die Art. 9 und 18 MWSTV) verwiesen würden.