84 Abs. 4 MWSTV nuanciert. Diese Vorschrift führt zu einer zeitlichen Teilung des steuerbaren Umsatzes; ihre Verfassungsmässigkeit wurde im Prinzip anerkannt (nicht veröffentlichter Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 11. Juli 1996 i. S. T. AG gegen ESTV [SRK 1995-023], E. 8). Wohl sieht Art. 84 Abs. 4 MWSTV den Fall nicht vor, in welchem ein Vorgang gemäss WUB als Einfuhr von Gegenständen und in der MWSTV als Dienstleistung betrachtet werden muss. Eine solche Konstellation kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, und nach Ansicht der Eidgenössischen Zollrekurskommission wäre sie, falls sie sich verwirklichen würde, nach der Bestimmung des Art.