84 Abs. 1 MWSTV ist das neue Recht anwendbar auf Inlandumsätze, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung, d. h. ab dem 1. Januar 1995, getätigt werden (Art. 86 MWSTV), sowie für Einfuhren von Gegenständen, die nicht vorher provisorisch verzollt wurden und die ab Inkrafttreten dieser Verordnung endgültig zur Einfuhr abgefertigt werden. Die Regeln des Art. 84 Abs. 1 MWSTV führen zu unterschiedlichen Lösungen, je nachdem es sich um Inlandumsätze oder um die Einfuhr von Gegenständen handelt. Handelt es sich in der Tat um Inlandumsätze, d. h. um Lieferungen oder um Dienstleistungen, wird die Bestimmung des Art. 84 Abs. 1 MWSTV durch diejenige aus Art. 84 Abs. 4 MWSTV nuanciert.