Im vorliegenden Fall dreht sich der Rechtsstreit, wie bereits festgehalten, um die korrekte Anwendung einer Übergangsbestimmung der MWSTV, insbesondere Art. 84 Abs. 1 zweiter Teil MWSTV. Um die Streitfrage näher zu erfassen, ist es vorerst nötig, zur besseren Verständlichkeit und Behandlung des aufgeworfenen Problems einige Grundgedanken zu äussern. a. Nach dem Wortlaut des Art. 84 Abs. 1 MWSTV ist das neue Recht anwendbar auf Inlandumsätze, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung, d. h. ab dem 1. Januar 1995, getätigt werden (Art.