e. Im übrigen überprüft die Eidgenössische Zollrekurskommission die Auslegung der Mehrwertsteuerverordnung durch die Zollverwaltung frei (zum Beispiel die «Vorschriften über die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen» der OZD aus dem Jahre 1995, nachstehend «Vorschriften D. 69[89]» genannt). Sie orientiert sich dabei an den gleichen sachbezogenen Vorgaben der Verfassung wie bei der Überprüfung der Verfassungsmässigkeit der Mehrwertsteuerverordnung (vgl. BGE 123 II 299 E. 3b, 123 II 389 E. 3 b). 3. Im vorliegenden Fall dreht sich der Rechtsstreit, wie bereits festgehalten, um die korrekte Anwendung einer Übergangsbestimmung der MWSTV, insbesondere Art.