Die auf seinem Umsatz lastende Steuer überwälzt er weiter, bis sie schliesslich vom Endverbraucher getragen wird. Führt eine Privatperson die Ware ein, ist sie entweder gleich selbst die die Steuer tragende Endverbraucherin, oder sie wird andernfalls bestrebt sein, die Einfuhrsteuer auf den Abnehmer verdeckt zu überwälzen. Insofern gelten die für die Inlandsteuer entwickelten übergeordneten, systemtragenden Grundprinzipien, die aus Art. 41ter BV sowie dem Wesen der Mehrwertsteuer als Endverbrauchssteuer fliessen, grundsätzlich auch für die Einfuhrsteuer.