So genügt grundsätzlich die räumliche Bewegung einer Ware über die Zollgrenze. Die subjektive Steuerpflicht richtet sich zudem nach der in Art. 13 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0) geregelten Zollzahlungspflicht und nicht nach Art. 17 MWSTV. Trotzdem verfolgt die Einfuhrsteuer das gleiche Belastungsziel wie die Inlandsteuer, nämlich den Endkonsum. Erfolgt die Einfuhr durch einen im Inland steuerpflichtigen Unternehmer, steht diesem das Vorsteuerabzugsrecht in der Höhe der Einfuhrsteuer zu (Art. 29 Abs. 1 Bst. c MWSTV). Die auf seinem Umsatz lastende Steuer überwälzt er weiter, bis sie schliesslich vom Endverbraucher getragen wird.