Einer verfassungskonformen (Art. 41ter BV) Auslegung dienen gemäss Rechtsprechung der Eidgenössischen Steuerrekurskommission auch allfällige Maximen des europäischen Umsatzsteuerrechts (ausführlich: TVA/MWST/VAT Journal 2/96, S. 52 f.). c. Die Einfuhrsteuer unterscheidet sich wie schon im alten Warenumsatzsteuerrecht zwar in gewisser Hinsicht von der Inlandsteuer. Beispielsweise ist für die Steuer auf der Wareneinfuhr ein anderes Steuerobjekt vorgesehen. So genügt grundsätzlich die räumliche Bewegung einer Ware über die Zollgrenze.