Die OZD reichte am 21. Juni 1996 ihre Vernehmlassung ein. Sie stellt den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, da bei der Feststellung der anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen einzig der Zeitpunkt der Einfuhr der Ware massgebend sei, und weil sich aus dem Wortlaut des Art. 84 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, SR 641.201) etwas anderes nicht ableiten lasse. Aus den Erwägungen: