Da das Mietverhältnis vom September 1994 bis zum März 1996 gedauert habe, zuerst also das Recht der Warenumsatzsteuer (WUST) und danach dasjenige der Mehrwertsteuer (MWST) anwendbar gewesen sei, beantragt die Beschwerdeführerin, dass einzig auf die erste Ratenzahlung vom Dezember 1994 die WUST nachbelastet werde. Die übrigen in den Jahren 1995 und 1996 geleisteten Zahlungen müssten hingegen nach ihrem Dafürhalten den neuen Bestimmungen der MWST unterliegen, damit sie den Vorsteuerabzug geltend machen könne. Die OZD reichte am 21. Juni 1996 ihre Vernehmlassung ein.