2 für die Zeit vom 23. September 1994 (Einfuhr) bis zum 4. März 1996 (Ausfuhr) eine Miete von Fr. 101 875.- bezahlt. Unter Anwendung des Steuersatzes von 6,2% ergebe sich somit eine Steuerschuld von Fr. 6316.25. C. Gegen diesen Entscheid erhebt die Firma S. AG am 25. April 1996 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission. Da das Mietverhältnis vom September 1994 bis zum März 1996 gedauert habe, zuerst also das Recht der Warenumsatzsteuer (WUST) und danach dasjenige der Mehrwertsteuer (MWST) anwendbar gewesen sei, beantragt die Beschwerdeführerin, dass einzig auf die erste Ratenzahlung vom Dezember 1994 die WUST nachbelastet werde.