A. Am 23. September 1994 führte die S. AG (Beschwerdeführerin) eine Maschine mittels Freipass in die Schweiz ein. Die Maschine wurde zur Erprobung vor eventuellem Kauf geliefert. Der Freipass wurde verlängert bis zum 23. September 1995; am 4. März 1996 führte die S. AG die Maschine wieder aus und erhielt die Freipasslöschung. B. Die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) stellte sich mit Entscheid vom 17. April 1996 gestützt auf Art. 48 Bst. f des Bundesbeschlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer (WUB, BS 6 173) auf den Standpunkt, dass das Entgelt für den gewerblichen Gebrauch von vorübergehend eingeführten Waren der Umsatzsteuer unterliege.