1 - Infolge der Ablösung der WUST durch die MWST wurde auch die Einfuhrsteuer einer neuen Regelung unterworfen. Bei der Einfuhrsteuer gilt die neue Regelung in jenen Fällen, in welchen die Gegenstände nicht bereits vor dem 1. Januar 1995 provisorisch verzollt oder endgültig zur Einfuhr abgefertigt wurden. - Art. 84 Abs. 4 MWSTV kann nicht auf die Einfuhren angewendet werden. Eine Einfuhr von Gegenständen ist - auch wenn sie z. B. in der Form der grenzüberschreitenden Miete geschieht - nicht zeitlich aufteilbar in eine Zeit vor und nach dem 1. Januar 1995. Massgebend ist einzig der Zeitpunkt der provisorischen oder definitiven Einfuhr.