{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-12-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-63-49--_1997-12-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004286.pdf?ID=150004286", "Checksum": "32b8e465d741a6be6ab1cce461852050"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.49 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 18.12.1997 JAAC 63.49 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 18.12.1997 JAAC 63.49 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 18.12.1997 JAAC 63.49 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:10", "Checksum": "3866d0efdc100dfafb113337f1ebc72a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 18.12.1997 JAAC 63.49 \r\n\n 13\nbetrachten ist und dass demnach die definitive Einfuhr nur noch als\neine unwesentliche Formalität zu gelten hätte. Belegt wird die Ansicht,\nwonach erst die definitive Einfuhr eines Gegenstandes Steuerfolgen bewirkt\ndadurch, dass die provisorische Einfuhr keine Steuerschuld, sondern\nlediglich Sicherstellungspflichten auferlegt (Art 65 ZG; Art. 68 Abs. 1\nder Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [ZV], SR 631.01). Wohl\nmuss die Zollzahlungspflicht von den daraus entstehenden Forderung\nunterschieden werden, und es stimmt, dass diese sofort nach der Erfüllung\nder Zollmeldepflicht entsteht (Art. 11 ZG), somit ebenfalls zum Zeitpunkt\nder provisorischen Einfuhr. Man kann sich gleichwohl die Frage stellen, ob\nes sich bei der provisorischen Einfuhr nicht doch um eine Unterstellung\nunter die Steuerpflicht handelt, jedoch um eine solche mit aufschiebender\nWirkung, welche erst zum Zeitpunkt der definitiven Einfuhr in Kraft\ntritt (Peter Gauch / Walter Schluep / Pierre Tercier, Partie générale du\ndroit des obligations, Zürich 1982, Bd. II, S. 246; siehe ebenfalls Ernst\nBlumenstein / Peter Locher, System des Steuerrechts, Zürich 1992, S. 388;\nAlfred Neuenschwander, Zollpflicht, Zollschuld und Zollhaftung, Dissertation\nThann 1929, S. 44 f.). Kurz gesagt könnte Art. 84 Abs. 1 MWSTV dem Art. 65\nMWSTV - der seinerseits auf die Zollgesetzgebung verweist und durchaus\nverfassungsmässig ist - widersprechen. Der Umstand, dass der Gesetzgeber\nseinen Willen in Art. 84 Abs. 1 zweiter Teil MWSTV klar zum Ausdruck\ngebracht hat, berechtigt die Eidgenössische Zollrekurskommission, diese Frage\naufzuwerfen. In einem früheren ähnlichen Verfahren vor der Eidgenössischen\nZollrekurskommission hat die OZD in einer Stellungnahme die Auswahl des\nUnterscheidungsmerkmals der provisorischen Verzollung begründet. Sie tat\ndas nicht durch eine Abhandlung über die Entstehung der Zollzahlungspflicht,\nsondern erklärte die Wahl durch die Tatsache, dass es sonst möglich gewesen\nwäre, mittels einer provisorischen Einfuhr die definitive Einfuhr auf ein\nDatum nach dem 1. Januar 1995 zu verschieben und damit den Anspruch\nauf einen Vorsteuerabzug entstehen zu lassen. Obwohl die Erläuterungen\nder OZD zutreffend sind, vermögen sie nicht ganz zu überzeugen. Die OZD\nlässt insbesondere unbeachtet, dass auch die provisorische Verzollung nicht\ndem freien Ermessen der importierenden Firma überlassen wird (Art. 40 ZG).\nObwohl ein erhöhtes Risiko von Missbräuchen bestehen würde, ist es nicht\nsicher, dass die jetzige Bestimmung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit\n- der im Prinzip denjenigen der Rechtssicherheit übertrifft - entspricht. Wie\ndem auch sei, diese Fragen können offen bleiben, da die Beschwerde aus\neinem anderen Grund abgewiesen werden muss.\ncc. Mit Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass es sich im vorliegenden\nFall nicht um eine provisorische Einfuhr im technischen Sinn handelt (Art. 40\nZG), sondern um eine Einfuhr unter Freipassabfertigung (Art. 47 ZG). Obwohl\ndie beiden Umsätze als provisorische Verzollungen zu gelten haben (Art. 40\nbis 47 ZG), bezieht sich der Text des Art. 84 Abs. 1 zweiter Satz MWSTV\nlediglich auf die provisorischen Einfuhren (Art. 40 ZG). Da es sich hier um\neine Einfuhr unter Freipassabfertigung handelt, kann keine provisorische\nEinfuhr angenommen werden, welche die obenerwähnte Problematik\nhervorruft. Im Fall der Freipassabfertigung ist die Festlegung des Beginns\ndes Zollzahlungspflicht klar. Sie entsteht «auch», wie es das Gesetz in Art. 12\nZG sagt, bei der Freipassabfertigung. Die Pflicht zur Bezahlung der Zollbeträge\nund der Steuern fällt jedoch wieder weg, wenn infolge Wiederausfuhr der\nWaren der Geleitschein oder der Freipass nach Erfüllung der gesetzlichen\n\n"}