{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-12-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-63-49--_1997-12-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004286.pdf?ID=150004286", "Checksum": "32b8e465d741a6be6ab1cce461852050"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.49 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 18.12.1997 JAAC 63.49 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 18.12.1997 JAAC 63.49 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 18.12.1997 JAAC 63.49 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:10", "Checksum": "3866d0efdc100dfafb113337f1ebc72a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 18.12.1997 JAAC 63.49 \r\n\n 12\nBeförderungsmittels betreffen würde. Insofern diese Art von Umsätzen am Ort\ndes Unternehmens, das die Dienstleistung erbracht hat, steuerbar ist (Art. 3a\nAbs. 4 Rz. 11 in fine UStG [vgl. Art. 9 Ziff. 2 Bst. e letzter Querstrich in fine der\n6. EWG-Richtlinie]; Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, a. a. O., Bd. II, ad Art. 3a\nRz. 240.2 ff., S. 130 ff.; Plückebaum / Malitzky, a. a. O., Bd. II/3, ad Art. 3a Rz. 61,\n260 ff., 271 ff.; Hartmann / Metzenmacher, a.a.O., Bd. III, ad Art. 3a Rz. 33, S. 27),\nist es durchaus möglich, dass solche grenzüberschreitenden Umsätze doppelt\nbesteuert werden (vgl. den unveröffentlichten Entscheid der Eidgenössischen\nZollrekurskommission vom 8. September 1997 i. S. A. gegen OZD, ZRK 1995-047\nund 1995-048, E. 6d/bb). Jedoch könnte, wie oben gesagt, die Eidgenössische\nZollrekurskommission in einem solchen Fall nicht eingreifen.\nAus den obigen Erwägungen folgt, dass im Hinblick auf die vorliegende\nSache Art. 5 Abs. 2 Bst. b MWSTV nicht gegen die Verfassung verstösst.\nSofern es zulässig ist, die Vermietung von Mobilien der Lieferung eines\nGegenstandes gleichzustellen, geht daraus hervor, dass diese Überlegungen\nauf den vorliegenden Fall übertragen werden können, wenn es darum geht\nabzuklären, ob eine grenzüberschreitende Vermietung als Einfuhr eines\nGegenstandes oder als Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland zu\ngelten hat. Es rechtfertigt sich deshalb die Annahme, dass die Art. 67 Bst. h\nund Art. 69 Abs. 1 Bst. g MWSTV ebenfalls nicht verfassungswidrig sind,\ninsbesondere weil die Einfuhrbestimmung betreffend Bemessungsgrundlage\nder «Dauer der Vermietung» klar Rechnung trägt. Folglich handelte es sich\nnicht um Dienstleistungen, sondern um eine Einfuhr, deren Sachverhalt\nkeinesfalls aufgeteilt werden darf und somit klar in den Bereich von Art. 84\nAbs. 1 zweiter Teil MWSTV fällt. Vorbehalten bleibt die Analyse im Falle einer\nEinfuhr von gemischten Leistungen (im Verhältnis mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a\nMWSTV).\n5. Es bleibt noch zu untersuchen, ob die OZD berechtigterweise das Recht\ndes WUB und nicht dasjenige der Mehrwertsteuer für die in Frage stehende\nEinfuhr angewendet hat. Dazu ist abzuklären, ob die Einfuhr vor oder nach\ndem 1. Januar 1995 stattgefunden hat.\na.aa. Nach dem Wortlaut des Art. 84 Abs. 1 zweiter Teil MWSTV gilt das\nneue Recht für die Einfuhr von Gegenständen, die nicht vorher provisorisch\nverzollt wurden und die ab Inkrafttreten dieser Verordnung endgültig zur\nEinfuhr abgefertigt wurden. Es bedarf somit zwei kumulativ vorliegender\nBedingungen, damit eine Einfuhr unter das neue Recht fällt: Es darf weder\neine provisorische noch eine definitive Verzollung vor dem 1. Januar 1995\nstattgefunden haben. Anders formuliert fallen unter das alte Recht diejenigen\nEinfuhren, welche vor dem 1. Januar 1995 provisorisch verzollt wurden\nund solche, die nicht provisorisch, wohl aber vor dem Inkrafttreten der\nMWSTV definitiv verzollt wurden. Dies hat zur Folge, dass der provisorischen\nVerzollung eine grosse Bedeutung zukommt. In jenen Fällen wo die\nprovisorische Verzollung vor dem 1. Januar 1995 und die definitive Verzollung\nnach dem 1. Januar 1995 stattgefunden haben, ist das Recht des WUB\nanzuwenden.\nbb. Diese Lösung erscheint zumindest auf den ersten Blick etwas\nmerkwürdig, da im Prinzip erst die definitive Einfuhr eines Gegenstandes\nSteuerfolgen auslöst. Würde das Gegenteil angenommen, so hiesse dies,\ndass der provisorische Charakter einer Einfuhr als steuererzeugend zu\n\n"}