{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-12-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-63-49--_1997-12-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004286.pdf?ID=150004286", "Checksum": "32b8e465d741a6be6ab1cce461852050"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.49 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 18.12.1997 JAAC 63.49 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 18.12.1997 JAAC 63.49 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 18.12.1997 JAAC 63.49 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:10", "Checksum": "3866d0efdc100dfafb113337f1ebc72a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 18.12.1997 JAAC 63.49 \r\n\n 11\nstellen, weil er einen wirtschaftlichen Umsatz sichtbar machen wollte,\nder bereits in seiner Eigenschaft sichtbar ist. Es besteht ausserdem ein\nweiterer, nach Ansicht der Eidgenössischen Zollrekurskommission ebenso\nausschlaggebender Grund, die Verfassungsmässigkeit der Lösung der MWSTV\nanzuerkennen. In der schweizerischen Mehrwertsteuerordnung wird,\nim Gegensatz zur 6. EWG-Richtlinie (Art. 6 Abs. 3), der Eigenverbrauch\nvon Dienstleistungen an sich nicht besteuert. Übernimmt man nun eine\nextensive Auslegung des Begriffes «Lieferung» (Jörg Bühlmann, Das\nSchweizer Mehrwertsteuerhandbuch, Zürich 1994, S. 35 ff.), wird der\nAnwendungsbereich des Eigenverbrauchs des Art. 8 MWSTV selber durch\nReflexwirkung extensiver. Im Lichte des Grundsatzes der Allgemeinheit\nder Umsatzsteuer verstösst diese Ausweitung nicht gegen Art. 41ter Abs. 1\nBst. a und Abs. 3 BV. Wohl kann eine solche Erweiterung der Lieferung nicht\nohne weiteres auf die gemischten Umsätze, d. h. diejenigen, die in sich einen\nAnteil an Dienstleistung und einen Anteil an Lieferung enthalten, übertragen\nwerden (siehe TVA/MWST/VAT Journal, 2/1996, S. 55 ff.). Dies ist jedoch in der\nvorliegenden Angelegenheit nicht der Fall, da es hier offensichtlich einzig um\ndie vorübergehende Benützung eines Gegenstandes im Sinne des Art. 5 Abs. 2\nBst. b MWSTV geht.\nd.aa. Es stimmt, dass eine unterschiedliche Handhabung der Unterscheidung\nzwischen Lieferung und Dienstleistung in der Schweiz einerseits und im\nAusland andererseits zu einer Doppelbesteuerung oder auch zu Steuerfreiheit\nführen kann, was mit einem der übergeordneten, systemtragenden\nGrundprinzipien der Mehrwertsteuer, welche solche Tatbestände untersagt,\nunvereinbar ist. Solche Fragen, im Masse als sie die internationalen\nSteuersouveränitäten in Frage stellen, fallen nicht in die Kompetenz der\nEidgenössischen Steuer- oder Zollrekurskommission. Diese sind einzig zur\nSicherstellung der korrekten Anwendung der MWSTV im Inland bzw. bei\neiner Einfuhr zuständig. Sie können weder als Gesetzgeber in Fragen der\ngrenzüberschreitenden Umsätze auftreten noch eine angebliche Gesetzeslücke\nausgleichen, dies um so weniger als üblicherweise solche Fragen durch die\nExekutive zu lösen sind, wie es übrigens der Entwurf zum Bundesgesetz über\ndie Mehrwertsteuer vorsieht (zitierter Entwurf, in Art. 15). In dieser Hinsicht\nist es nicht ausgeschlossen, dass der Bundesrat selber im Rahmen der MWSTV\ngewisse Bestimmungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder\neiner Nichtbesteuerung anpasst. Die Eidgenössische Zollrekurskommission\nkann sich somit nicht das Recht herausnehmen, Lösungen vorzuschlagen\noder gar Massnahmen vorzuschreiben, die offensichtlich in den Bereich des\ninternationalen Rechts fallen.\nbb. Übrigens ist im vorliegenden Fall nicht sicher, ob die in Frage stehenden\ngrenzüberschreitenden Umsätze auch in Deutschland besteuert worden\nsind. In der Tat wird nach dem deutschen Recht die Vermietung beweglicher\nkörperlicher Gegenstände dort taxiert, wo der Empfänger der Dienstleistung\nsein Unternehmen betreibt (Art. 3a Abs. 4 Rz. 11 UStG [vgl. Art. 9 Ziff. 2 Bst. e\nletzter Querstrich der 6. EWG-Richtlinie]; Rau/Dürrwächter/Flick/Geist,\nUmsatzsteuergesetz Kommentar, Köln 1967/95, Bd. II, ad Art. 3a Rz. 240;\nAlfred Hartmann / Wilhelm Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, 7. Aufl.,\nBerlin 1991/1995, Bd. III, ad Art. 3a Rz. 108). Das deutsche Unternehmen sollte\nwahrscheinlich dem deutschen Fiskus keine Steuer bezahlen. Man muss aber\nhervorheben, dass die Situation anders wäre, wenn sie eine Vermietung eines\n\n"}