{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-12-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-63-49--_1997-12-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004286.pdf?ID=150004286", "Checksum": "32b8e465d741a6be6ab1cce461852050"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.49 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 18.12.1997 JAAC 63.49 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 18.12.1997 JAAC 63.49 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 18.12.1997 JAAC 63.49 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:10", "Checksum": "3866d0efdc100dfafb113337f1ebc72a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 18.12.1997 JAAC 63.49 \r\n\n 9\nZolls handelt. Ausserdem könnten Wettbewerbsverzerrungen entstehen,\nweil zwischen der Einfuhr von Gegenständen einerseits und dem Bezug\nvon Dienstleistungen andererseits unterschiedliche Regelungen bezüglich\ndes Beginns der Steuerpflicht bestehen. Diese durch die Kommission für\nWirtschaft und Abgaben des Nationalrats in ihrem Bericht vom 28. August\n1996 (93.461, S. 18 ff.; BBl 1996 V 713) festgehaltenen Argumente für die\nVereinfachung können als zutreffend bezeichnet werden.\nVor allem muss man noch festellen, dass die juristische Behandlung der\ninternationalen Vermietung von beweglichen Gegenständen - zwischen\nStaaten innerhalb der EU oder zwischen der EU und anderen Staaten -\ntatsächlich komplex erscheint. Es gibt mindestens zwei Problemenkreise,\ndie gelöst werden müssen. Erstens muss man den Ort der Vermietung - als\nDiensleistung - bestimmen, und dafür muss man den schwer verständlichen\nArt. 9 Ziff. 2 Bst. e der 6. EWG-Richtlinie anwenden, das heisst die\nUnterscheidung vornehmen zwischen Beförderungsmittel oder nicht (Bst. e\nin fine) und den Begriff der «festen Niederlassung» (Bst. e in initio) anwenden.\nZweitens muss man die Frage der (nicht) Steuerbarkeit der Lieferung oder\ndes «innergemeinschaftlichen Erwerbs» des Gegenstandes, der Objekt der\nMiete ist, klären. Trotz des Art. 28bis Ziff. 5 Bst. b Abs. 6 der 6. EWG-Richtlinie,\nwelcher die Nichtbesteuerung der innergemeinschaftlichen Lieferung im\nFall von Vermietungen erlaubt oder auch der Möglichkeit einer «Erstattung»\nder MWST durch die achte bzw. dreizehnte Richtlinie, ist die Sache längst\nnicht unproblematisch (Editions Francis Lefebvre, La TVA dans les échanges\ninternationaux, Levallois 1994, S. 70 ff., besonders S. 73 Rz. 409 und S. 78\nRz. 419). Zudem stellt die Eidgenössische Zollrekurskommission in diesem\nZusammenhang fest, dass die Unterscheidung zwischen den Begriffen der\nLieferung und der Dienstleistung auf europäischer Ebene bei Entscheiden nur\nUnklarheiten hervorgerufen hat. Als einziges Beispiel seien hier die Umsätze\nbetreffend Ablieferungen von auf Grund von Werkverträgen hergestellten\nbeweglichen Gegenständen, die den Vorschriften des Art. 5 Abs. 2 Bst. a\nMWSTV entsprechen, zitiert. Zuerst wurden sie als Dienstleistungen betrachtet.\nAm 1. Januar 1993, anlässlich der Veröffentlichung der Richtlinie vom\n16. Dezember 1991, wurden sie plötzlich als Lieferungen von Gegenständen\nbezeichnet (91/680/EWG, Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 1991 zur\nErgänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der\nRichtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen;\nABl. der EG 1991 Nr. L 376 S. 1). Mit der Einführung der zweiten Richtlinie\nzur Einführung weiterer Vereinfachungsmassnahmen im Bereich der\nMehrwertsteuer (95/7/EG vom 10. April 1995; ABl. der EG 1995 Nr. L 102\nS. 18) wurden sie wieder, wie vor dem 1. Januar 1993, als Dienstleistungen\nbezeichnet. Schliesslich ist es allgemein bekannt, dass die MWST genaue\nAbgrenzungen erfordert und dass sie leichter anzuwenden ist, wenn sie\nsoweit als möglich den Tatbeständen des wirtschaftlichen Lebens folgt:\ndie MWST verträgt schwer erfassbare Vorgänge nur schlecht. Es ist somit\ngerechtfertigt, die Vermietung eines beweglichen Gegenstandes einer\nLieferung gleichzustellen, da diese Auslegung der Realität des wirtschaftlichen\nLebens entspricht (Maurice Lauré, Science fiscale, Paris 1993, S. 241).\nZusammenfassend handelt es sich somit um einen Fall, wo wichtige Gründe\ndafür sprechen, eine aus der 6. EWG-Richtlinie fliessende Maxime nicht\nzu beachten, auch wenn dadurch gewisse Doppelbesteurerungsprobleme\nentstehen können (siehe E. 4d unten).\n\n"}