{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-12-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-63-49--_1997-12-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004286.pdf?ID=150004286", "Checksum": "32b8e465d741a6be6ab1cce461852050"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.49 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 18.12.1997 JAAC 63.49 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 18.12.1997 JAAC 63.49 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 18.12.1997 JAAC 63.49 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:10", "Checksum": "3866d0efdc100dfafb113337f1ebc72a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 18.12.1997 JAAC 63.49 \r\n\n 8\nb.aa. Nach dem Wortlaut von Art. 5 der 6. EWG-Richtlinie gilt als Lieferung\neines Gegenstandes die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer\nüber einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Andererseits gilt als\nDienstleistung jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne\ndes Art. 5 ist (Art. 6 der 6. EWG-Richtlinie). Betreffend die Umsätze über\nGegenstände, die während einem bestimmten Zeitraum übergeben werden,\nführt die 6. EWG-Richtlinie ein zusätzliches Unterscheidungsmerkmal ein. In\nArt. 5 Abs. 4 Bst. b wird diesbezüglich festgehalten, dass ferner die Übergabe\neines Gegenstandes auf Grund eines Vertrages als Lieferung gilt, wenn er\ndie Vermietung eines Gegenstands während eines bestimmten Zeitraums\noder den Ratenverkauf eines Gegenstands vorsieht und zusätzlich mit der\nKlausel versehen ist, dass das Eigentum spätestens mit Zahlung der letzten\nfälligen Rate erworben wird. Aus diesem Unterscheidungsmerkmal geht\nhervor, dass die 6. EWG-Richtlinie den Leasing- und den Ratenverkauf als\nreine Lieferungen bezeichnet, und zwar im Gegensatz zur blossen Vermietung,\ndie als Dienstleistung betrachtet wird, und in welcher nie ein Übergang\ndes Eigentums stattfindet. Nach den Worten der 6. EWG-Richtlinie wird\ndie Vermietung, d. h. die zeitliche Benützung eines Gegenstandes, deutlich\nals Dienstleistung bezeichnet (B. J. M. Terra / Julie Kajus, A Guide to the\nEuropean VAT Directives, Amsterdam 1993, Bd. 1, ad Art. 5, S. 49, Tabelle).\nDiese Regelung ist grundsätzlich als eine Maxime der 6. EWG-Richtlinie zu\nbetrachten. Dabei muss man feststellen, dass unbestreitbar eine Differenz\nzwischen der schweizerischen und der europäischen Gesetzgebung besteht\n(Pierre Gallard / Philippe Béguin, Guide pratique de la T.V.A, Zürich 1994, Bd. 1,\nTeil 2, Kap. 2, S. 22 sowie Teil 3, 3.2., S. 3; Camenzind/Honauer, a.a.O., S. 63 und\n72; Wolfram Birkenfeld, Umsatzbesteuerung in Österreich, der Schweiz und in\nDeutschland, Berlin 1996, S. 103). Daraus folgt, dass die Europakompatibilität\nvon Art. 5 Abs. 2 Bst. b MWSTV tatsächlich problematisch ist, vor allem, weil\nsich der Schweizer Richter im Sinne der Rechtsprechung der Eidgenössischen\nSteuerrekurskommission bei seiner Auslegungsarbeit unter anderem\ngrundsätzlich auch daran zu orientieren hat (vgl. TVA/MWST/VAT Journal\n2/96, S. 52 f.).\nbb. Abgesehen davon hat die Eidgenössische Steuerrekurskommission\nfestgestellt, dass für den Schweizer Richter eine aus der 6. EWG-Richtlinie\nfliessende Maxime dann nicht massgebend ist, wenn die MWSTV eine\nVereinfachung technischer Natur einführt und diese Vereinfachung zudem\nmit den übrigen übergeordneten, systemtragenden Grundprinzipien der\nMehrwertsteuer übereinstimmt (Revue de droit administratif et de droit fiscal\n[RDAF], Teil Steuerrecht, 1997, S. 312 ff. E. 4 c/bb). Im vorliegenden Fall ist\nes offensichtlich, dass der Schweizerische Gesetzgeber eine Vereinfachung\neingeführt hat. Eine Unterscheidung zwischen denjenigen Vermietungen,\ndie noch in den Bereich der Lieferungen fallen, mit jenen, die bereits als\nDienstleistungen gelten, ist sehr schwierig umzusetzen. Übrigens führten\nbereits zur Zeit der WUST die wichtigen Unterscheidungen betreffend Miete zu\nschwer lösbaren Problemen. Im Bereich der Mehrwertsteuer müsste bei jedem\nEinfuhrumsatz, gar bei jedem abgeschlossenen Vertrag, von der Zollbehörde\ngeprüft werden, ob es sich im konkreten Fall um eine Gebrauchsüberlassung,\nd. h. Miete, handelt (wobei bei der Definition einer grenzüberschreitenden\nMiete als Dienstleistung die ESTV für die Veranlagung und Steuererhebung\nzuständig wäre), oder ob ein Leasing vorliegt, es sich also um eine Lieferung\nund demzufolge um eine Einfuhr eines Gegenstandes mit Zuständigkeit des\n\n"}