{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-12-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-63-49--_1997-12-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004286.pdf?ID=150004286", "Checksum": "32b8e465d741a6be6ab1cce461852050"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.49 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 18.12.1997 JAAC 63.49 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 18.12.1997 JAAC 63.49 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 18.12.1997 JAAC 63.49 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:10", "Checksum": "3866d0efdc100dfafb113337f1ebc72a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 18.12.1997 JAAC 63.49 \r\n\n 7\nArt. 5 MWSTV erläutert diese unbestimmten Begriffe, indem er festlegt,\ndass eine Lieferung dann vorliegt, wenn die Befähigung verschafft wird,\nim eigenem Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen\n(Abs. 1); Abs. 2 Bst. b bestimmt näher, dass eine Lieferung ebenfalls vorliegt,\nwenn ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen wird.\nSchliesslich erklärt Art. 6 Abs. 1 MWSTV, als Dienstleistung gelte jede\nLeistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes sei. Aus dem vorhin\nAusgeführten geht hervor, dass die Bundesverfassung keine Grundbegriffe\nenthält, welche diese Steuergegenstände im Inland umschreiben würden.\nDie MWSTV definiert dagegen deren zwei: zuerst den Begriff «Umsatz», der\nsich gleichzeitig auf die «Leistungen» und die Bezüge von Dienstleistungen\ngegen Entgelt aus dem Ausland bezieht und den Begriff «Leistung», der\nsowohl die Lieferungen von Gegenständen, die Dienstleistungen und den\nEigenverbrauch abdeckt (Art. 4 MWSTV). Im allgemeinen, und auch im\nvorliegenden Fall, sind die Begriffe «Lieferung» und die Definition der\n«Dienstleistung» als das Gegenteil einer Lieferung verfassungsmässig.\nSie halten sich sowohl im Rahmen der Maximen der 6. EWG-Richtlinie\ndes Rates vom 17. Mai 1977 (77/388/EWG) zur Harmonisierung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Gemeinsames\nMehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage\n(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften [ABl. der EG] 1977 Nr. L 145 S. 1,\nim folgenden: 6. EWG-Richtlinie; vgl. Art. 6 Abs. 1 der 6. EWG-Richtlinie) als\nauch von Art. 41ter BV. Wohl bestehen einige Unterschiede und Anomalien.\nSo wird der Begriff der Lieferung nicht vollständig von demjenigen der\n6. EWG-Richtlinie gedeckt. In vorliegender Sache rechtfertigt es sich aber nicht,\nwegen der unterschiedlichen Formulierung einen Rechtsstreit auszulösen.\nbb. Was nun die Miete von Gegenständen angeht, wird diese «ebenfalls»\nals Lieferung betrachtet (Art. 5 Abs. 2 Bst. b MWSTV). Auf den ersten Blick\nwäre man dazu geneigt, die Miete als eigentliche Lieferung anzusehen und\nanzunehmen, dass die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Ware auf\nden Mieter übergeht. Eine solche Betrachtungsweise könnte deshalb als\nsinnvoll angesehen werden, weil rein wirtschaftlich gesehen der Mieter\nfrei über die Ware verfügen kann, auch wenn dies in rechtlicher Hinsicht\nnicht der Fall ist. Nach einer buchstabengetreuen Auslegung des Art. 5\nAbs. 2 MWSTV gelangt man jedoch zum Schluss, dass die Verordnung nicht\nsagen will, dass der Vermieter die wirtschaftliche Herrschaft und die freie\nVerfügung über den gemieteten Gegenstand besitzt, sondern eher, dass\ndie Miete einer Lieferung gleichgestellt wird. Der Umstand, dass in Abs. 2\ndas Wort «ebenfalls» gebraucht wird, spricht für diese Interpretation. Im\nGrunde genommen sollte die Miete daher nicht als Lieferung im engsten Sinne\naufgefasst werden, sondern sie stellt eine spezielle Gattung der Lieferung\ndar. Es braucht also nicht abgeklärt zu werden, ob im Falle einer Miete eine\nLieferung im engsten Sinne vorliegt, d. h. ein Übertragen der Verfügungsmacht\nüber einen Gegenstand, oder ob die MWSTV berechtigterweise die Miete einer\nLieferung gleichstellt. Diese Punkte können offen bleiben. Wie schon gesagt\n(vgl. E. 3c in fine), genügt es zu untersuchen, ob die Tatsache, eine Vermietung\nals Lieferung und nicht als Dienstleistung zu betrachten, mit Art. 41ter Abs. 1\nBst. a und Abs. 3 BV vereinbar ist.\n\n"}