{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-12-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-63-49--_1997-12-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004286.pdf?ID=150004286", "Checksum": "32b8e465d741a6be6ab1cce461852050"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.49 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 18.12.1997 JAAC 63.49 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 18.12.1997 JAAC 63.49 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 18.12.1997 JAAC 63.49 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:10", "Checksum": "3866d0efdc100dfafb113337f1ebc72a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 18.12.1997 JAAC 63.49 \r\n\n 6\nvon Gegenständen» durch den Beizug der Bestimmungen der MWSTV über die\nEinfuhrsteuer und die massgebende Gesetzgebung des Zollrechts festgelegt\nwerden (vgl. den Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission\nvom 13. November 1997 i. S. S. gegen OZD, ASA 66 584f., E. 3b). Trotzdem\ndarf man nicht ausschliessen, dass ein solcher Vergleich in gewissen Fällen\nnicht doch über die Korrektheit der Bezeichnung eines Geschäfts als Einfuhr\neines Gegenstandes oder als Bezug einer Dienstleistung aus dem Ausland\nKlarheit zu verschaffen vermag (vgl. den nicht veröffentlichten Entscheid der\nEidgenössischen Zollrekurskommission vom 8. September 1997 i. S. A. gegen\nOZD, ZRK 1995-047 und 1995-048, E. 5 c). Dies trifft auch im vorliegenden\nFall zu. Um zu bestimmen, ob die grenzüberschreitende Miete zu Recht als\neine Einfuhr von Gegenständen nach Art. 67 Bst. h in fine in Verbindung mit\nArt. 69 Abs. 1 Bst. g MWSTV zu betrachten ist, besteht die Möglichkeit, diese\nBestimmungen mit Art. 5 Abs. 2 Bst. b MWSTV über die Miete im Inland\nin Verbindung zu bringen. Daraus ergibt sich, dass die Miete im Inland\neiner Lieferung von Gegenständen gleichgestellt wird. Auf den ersten Blick\nbesteht somit für die Einfuhrmiete eine gewisse Ähnlichkeit zur Miete im\nInland. Wenn die Miete im Inland wirklich eine Lieferung darstellt, so kann\nman dennoch kaum vertreten, dass eine Vermietung von Gegenständen\ndurch eine im Ausland ansässige Unternehmung an eine inländische\nschweizerische Unternehmung eine materielle Dienstleistung (somit eine\nDienstleistungseinfuhr) ist. Man müsste logischerweise annehmen, dass\neine solche Miete keine Dienstleistung ist und dass eine solche Situation\n- wie im vorliegendem Fall - nur durch den Gegenstandeinfuhrbegriff gelöst\nwerden kann. Dies setzt natürlich voraus, dass Art. 5 Abs. 2 Bst. b MWSTV\nverfassungskonform ist, d. h. mit Art. 41ter Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 BV in\nEinklang steht. Mit anderen Worten ist es hier zweckmässig - im Sinne\neiner vorfrageweisen Analyse (vgl. unten E. 4) - die Frage zu stellen und\nzu lösen, ob die Behandlung der Miete eines Gegenstandes als Lieferung\nvon Gegenständen (Art. 5 Abs. 2 Bst. b MWSTV) mit den übergeordneten,\nsystemtragenden Grundsätzen der MWST sowie auch mit den Maximen des\neuropäischen Umsatzsteuerrechts vereinbar ist. Wenn das zutrifft, wird man\ndie grenzüberschreitende Miete als Einfuhr von Gegenständen bezeichnen\nmüssen.\n4.a.aa. Art. 41ter Abs. 3 BV bestimmt, dass die Umsatzsteuer nach Art. 41ter\nAbs. 1 Bst. a BV in der Form einer Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug\nauf den Lieferungen von Gegenständen, auf Dienstleistungen sowie auf\nEinfuhren erhoben werden kann. Gemäss Art. 8 Abs. 2 UeB BV unterliegen\nder Steuer die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen,\ndie ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt ausführt (einschliesslich\nEigenverbrauch). In Anwendung dieser Verfassungsnormen ruft Art. 1 Bst. a\nMWSTV in Erinnerung, dass der Bund eine Mehrwertsteuer auf den Umsätzen\nim Inland erhebt. Art. 4 MWSTV bestimmt weiter, dass folgende Umsätze der\nSteuer unterliegen:\n- die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen;\n- die im Inland gegen Entgelt erbrachten Dienstleistungen;\n- der Eigenverbrauch;\n- der Bezug von Dienstleistungen gegen Entgelt aus dem Ausland.\n\n"}