{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-12-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-63-49--_1997-12-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004286.pdf?ID=150004286", "Checksum": "32b8e465d741a6be6ab1cce461852050"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.49 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 18.12.1997 JAAC 63.49 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 18.12.1997 JAAC 63.49 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 18.12.1997 JAAC 63.49 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:10", "Checksum": "3866d0efdc100dfafb113337f1ebc72a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 18.12.1997 JAAC 63.49 \r\n\n 5\ndes WUB oder unter die Ordnung der MWSTV. Je nachdem, ob es sich um\neinen Inlandumsatz oder um eine Einfuhr von Gegenständen handelt, sind die\nentsprechenden Übergangsbestimmungen verschieden.\nb. Der zweite Teil des Art. 84 Abs. 1 MWSTV regelt den Übergang von der\nWUST zur MWST in Bezug auf die «Einfuhren von Gegenständen». Im\nbisherigen Recht sah der WUB betreffend die Miete von Gegenständen aus\ndem Ausland (auch grenzüberschreitende Miete genannt) vor, dass diese als\nsteuerbare Einfuhr von Gegenständen gilt, sofern sie für den gewerblichen\nGebrauch bestimmt ist (Art. 48 Bst. f WUB). Dies ist auch in der MWSTV der\nFall mit dem Unterschied, dass die Worte «gewerblicher Gebrauch» nicht mehr\nzu finden sind (Art. 67 Bst. h in fine in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. g\nMWSTV). Die Eidgenössische Zollrekurskommission hat nicht in Frage zu\nstellen, ob es sich in Bezug auf die WUST um eine Einfuhr von Gegenständen\nhandelt, denn sie ist an die frühere Fassung des Art. 8 UeB BV gebunden (BGE\n118 Ib 189 E. 2 b in initio; ASA 56 267 E. 5 a, 52 642 E. 1). Für das neue Recht\ngilt das jedoch nicht mehr. Die Vorschriften in den Art. 67 Bst. h in fine sowie\nArt. 69 Abs. 1 Bst. g MWSTV, welche in die Vorschriften über die Erhebung der\nMehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (D. 69, Ziff. 5.2 in fine, 8.48,\n15.1, 15.4) übernommen wurden, sind bezüglich ihrer Verfassungsmässigkeit\nder Kontrolle durch die Eidgenössische Zollrekurskommission unterstellt. Vor\neiner Anwendung des Art. 84 Abs. 1 zweiter Teil MWSTV muss geprüft werden,\nob die MWSTV zu Recht die grenzüberschreitende Miete von Gegenständen\nals eine Einfuhr von Gegenständen betrachtet, oder ob sie diese nicht eher als\neinen Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland im Sinne der Art. 9 und 18\nMWSTV verstehen sollte, mit den entsprechenden Konsequenzen «bezüglich\nsubjektiver Steuerpflicht und Verwaltungsverfahren» (Vorschriften, Ziff. 5.2).\nStellt sich heraus, dass die Miete von Gegenständen aus dem Ausland wie\nbeim WUB als Einfuhr von Gegenständen zu gelten hat, so findet allein Art. 84\nAbs. 1 zweiter Teil MWSTV Anwendung. Die Streitsache wäre jedoch damit\nnicht gelöst. Zu überprüfen wäre noch die Verfassungsmässigkeit dieser\nBestimmung, insbesondere die Frage, ob es zulässig ist, den Moment der\n«provisorischen Verzollung» als den zur zeitlichen Anwendung des Rechts\nmassgebenden Zeitpunkt zu betrachten. Man muss in der Tat feststellen,\ndass der Zeitpunkt der provisorischen Verzollung gemäss Art. 84 Abs. 1\nzweiter Teil MWSTV darüber entscheidet, ob ein Vorgang noch unter\ndie WUST oder bereits unter die MWST fällt, und dass dieses wichtige\nUnterscheidungskriterium vom Bundesrat ausgewählt wurde.\nc. Der Steuergegenstand bei der Einfuhrsteuer ist von demjenigen bei der\nInlandsteuer verschieden (vgl. oben E. 2 c). Auch wenn man zwischen den\nBegriffen «Einfuhr von Gegenständen» und «Lieferungen von Gegenständen\nim Inland» sowie zwischen den Begriffen «Bezug von Dienstleistungen aus\ndem Ausland» und «Erbringen von Dienstleistungen im Inland» gewisse\nVergleiche ziehen kann, muss man zugeben, dass diese Begriffe nicht\nganz gleichwertig sind. Dies wird bereits daraus ersichtlich, dass die\nDefinition der Gegenstände im Rahmen der Einfuhr weiter gefasst ist als\nbei einer Lieferung im Inland (vgl. Art. 66 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 3 MWSTV).\nUm zwischen einer Einfuhr von Gegenständen und einem Bezug von\nDienstleistungen aus dem Ausland unterscheiden zu können, ist der Vergleich\nmit den gegenüberstehenden Begriffen für die Umsätze im Inland nicht\nausschlaggebend. In Wirklichkeit muss die Tragweite des Begriffes «Einfuhr\n\n"}