{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-12-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-63-49--_1997-12-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004286.pdf?ID=150004286", "Checksum": "32b8e465d741a6be6ab1cce461852050"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.49 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 18.12.1997 JAAC 63.49 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 18.12.1997 JAAC 63.49 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 18.12.1997 JAAC 63.49 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:10", "Checksum": "3866d0efdc100dfafb113337f1ebc72a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 18.12.1997 JAAC 63.49 \r\n\n 4\nenthaltenen mehrwertsteuerlichen Grundsätze beachtet und die weiteren\nVerfassungsrechte respektiert, darf deshalb durch den Zollrichter nicht\nkorrigiert werden. Einschreiten darf dieser nur, wenn der Verordnungsgeber\ndie ihm eingeräumte Kompetenz überschritten hat, wobei das Gericht auch\nden Umfang dieser Kompetenz ermitteln muss (vgl. BGE 123 II 298 f. E. 3 a, 123\nII 389).\ne. Im übrigen überprüft die Eidgenössische Zollrekurskommission die\nAuslegung der Mehrwertsteuerverordnung durch die Zollverwaltung frei\n(zum Beispiel die «Vorschriften über die Erhebung der Mehrwertsteuer auf\nder Einfuhr von Gegenständen» der OZD aus dem Jahre 1995, nachstehend\n«Vorschriften D. 69[89]» genannt). Sie orientiert sich dabei an den gleichen\nsachbezogenen Vorgaben der Verfassung wie bei der Überprüfung der\nVerfassungsmässigkeit der Mehrwertsteuerverordnung (vgl. BGE 123 II 299\nE. 3b, 123 II 389 E. 3 b).\n3. Im vorliegenden Fall dreht sich der Rechtsstreit, wie bereits festgehalten,\num die korrekte Anwendung einer Übergangsbestimmung der MWSTV,\ninsbesondere Art. 84 Abs. 1 zweiter Teil MWSTV. Um die Streitfrage näher\nzu erfassen, ist es vorerst nötig, zur besseren Verständlichkeit und Behandlung\ndes aufgeworfenen Problems einige Grundgedanken zu äussern.\na. Nach dem Wortlaut des Art. 84 Abs. 1 MWSTV ist das neue Recht anwendbar\nauf Inlandumsätze, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung, d. h. ab dem\n1. Januar 1995, getätigt werden (Art. 86 MWSTV), sowie für Einfuhren\nvon Gegenständen, die nicht vorher provisorisch verzollt wurden und\ndie ab Inkrafttreten dieser Verordnung endgültig zur Einfuhr abgefertigt\nwerden. Die Regeln des Art. 84 Abs. 1 MWSTV führen zu unterschiedlichen\nLösungen, je nachdem es sich um Inlandumsätze oder um die Einfuhr von\nGegenständen handelt. Handelt es sich in der Tat um Inlandumsätze, d. h.\num Lieferungen oder um Dienstleistungen, wird die Bestimmung des Art. 84\nAbs. 1 MWSTV durch diejenige aus Art. 84 Abs. 4 MWSTV nuanciert. Diese\nVorschrift führt zu einer zeitlichen Teilung des steuerbaren Umsatzes; ihre\nVerfassungsmässigkeit wurde im Prinzip anerkannt (nicht veröffentlichter\nEntscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 11. Juli 1996\ni. S. T. AG gegen ESTV [SRK 1995-023], E. 8). Wohl sieht Art. 84 Abs. 4 MWSTV\nden Fall nicht vor, in welchem ein Vorgang gemäss WUB als Einfuhr von\nGegenständen und in der MWSTV als Dienstleistung betrachtet werden muss.\nEine solche Konstellation kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, und nach\nAnsicht der Eidgenössischen Zollrekurskommission wäre sie, falls sie sich\nverwirklichen würde, nach der Bestimmung des Art. 84 Abs. 4 MWSTV zu\nbehandeln. Im vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass die Beschwerde\nteilweise gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen\nwerden müsste. Der Anteil der Miete, der dem WUB unterstellt ist, müsste\nbestätigt werden, wogegen für den Anteil der Miete, die der MWST unterstellt\nist, die Parteien an die betreffenden Artikel der MWSTV über den Bezug von\nDienstleistungen aus dem Ausland (unter anderem die Art. 9 und 18 MWSTV)\nverwiesen würden. Im Gegensatz dazu kann eine Einfuhr von Gegenständen\nund was darin mit einzubeziehen ist, nicht zeitlich aufgeteilt werden. Auf\nkeinen Fall ist Art. 84 Abs. 4 MWSTV nach seinem Wortlaut für die Einfuhren\nanwendbar. Eine Einfuhr von Gegenständen fällt entweder in den Bereich\n\n"}