{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-12-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-63-49--_1997-12-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004286.pdf?ID=150004286", "Checksum": "32b8e465d741a6be6ab1cce461852050"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.49 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 18.12.1997 JAAC 63.49 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 18.12.1997 JAAC 63.49 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 18.12.1997 JAAC 63.49 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:10", "Checksum": "3866d0efdc100dfafb113337f1ebc72a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 18.12.1997 JAAC 63.49 \r\n\n(...)\n2.a. Die Mehrwertsteuerverordnung ist eine selbständige, d. h. direkt\nauf der Verfassung beruhende Verordnung des Bundesrates. Sie stützt\nsich auf Art. 8 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (UeB BV,\nSR 101), stellt gesetzesvertretendes Recht dar und gilt solange, bis\nder ordentliche Gesetzgeber das Mehrwertsteuerrecht geregelt hat.\nSelbständige Verordnungen des Bundesrates können im Rahmen der\nkonkreten Normenkontrolle daraufhin kontrolliert werden, ob sie mit den\nsachbezogenen Vorgaben der Verfassungsvorschrift, auf welcher sie beruhen,\nübereinstimmen. Bei der Mehrwertsteuerverordnung ist somit zu prüfen, ob\nder Bundesrat die in Art. 41ter Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 BV sowie die in Art. 8\nUeB BV enthaltenen Grundsätze beachtet und sich an Gegenstand, Zweck und\nUmfang der ihm eingeräumten Kompetenz gehalten hat. Darüber hinaus ist\nzu untersuchen, ob die Verordnung nicht mit sonstigen Verfassungsnormen,\nbesonders mit den Grundrechtsgarantien, kollidiert, soweit die ermächtigende\nVerfassungsnorm nicht selbst Abweichungen anordnet oder bewusst in Kauf\nnimmt (BGE 123 II 22 f. E. 3, 123 II 298 f. E. 3, 123 II 388 E. 3 a).\nb. Laut Art. 41ter Abs. 1 Bst. a BV kann der Bund eine Umsatzsteuer\n(Mehrwertsteuer) erheben. Diese kann in Form einer Umsatzsteuer mit\nVorsteuerabzug auf den Lieferungen von Gegenständen, auf Dienstleistungen\nsowie auf Einfuhren erhoben werden (Art. 41ter Abs. 3 BV). Die schweizerische\nMehrwertsteuer ist nach dem Modell einer allgemeinen Konsum- oder\nVerbrauchsteuer ausgestaltet (BGE 123 II 301 E. 5 a; Ernst Höhn / Klaus A.\nVallender, Kommentar BV, Art. 41ter Rz. 11, 33; Markus Reich, Grundzüge der\nMehrwertsteuerverordnung in der Schweiz und in der EU, in: Steuer Revue\n[ST] 5/95, S. 329 ff.; Pascal Mollard, La TVA suisse et la problématique des\nexonérations, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 63 445 f.;\n\n3\nvgl. auch AB 1993 N 329 f.). Eine solche Steuer erfasst den Konsum von\nWaren und Dienstleistungen grundsätzlich umfassend. Allerdings werden\ndie Verbraucher bei der Inlandsteuer aus Praktikabilitätsgründen nicht direkt\nbesteuert. Der Fiskus hält sich vielmehr an die Unternehmer, welche die\nsteuerbaren Umsätze erzielen. Die Unternehmer entlasten sich von der ihnen\nüberwälzten Steuer mit dem Vorsteuerabzug und belasten die von ihnen\ngeschuldete Steuer ihren Abnehmern über den Preis bis schliesslich der\nEndverbraucher die gesamte Steuerlast zu tragen hat. Aus der Eigenschaft\nder schweizerischen Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchssteuer\nsind daher übergeordnete, systemtragende Grundprinzipien wie etwa das\nVerbrauchssteuer- und damit das Überwälzbarkeitsprinzip, der Grundsatz der\nSteuerneutralität, der Grundsatz der einmaligen Besteuerung (Vermeidung\nvon Doppel- und Nichtbesteuerung) oder das Bestimmungslandprinzip\nabzuleiten (vgl. Reich, a.a.O., S. 330; Alois Camenzind / Niklaus Honauer,\nHandbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern 1995, Rz. 6). Hierbei handelt es\nsich nach der Rechtsprechung der Eidgenössischen Steuerrekurskommission\n(diese ist zuständig im Bereich der Inlandsteuer) um jene Grundsätze, die einer\nPrüfung der Vereinbarkeit der Mehrwertsteuerverordnung mit Art. 41ter BV\nzugrunde zu legen sind (vgl. TVA/MWST/VAT Journal 2/96, S. 50 ff. und\nRevue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF], Teil Steuerrecht, 1997,\nS. 300 ff. E. 2 ff.; vgl. auch BGE 123 II 301 f. E. 5). Einer verfassungskonformen\n(Art. 41ter BV) Auslegung dienen gemäss Rechtsprechung der Eidgenössischen\nSteuerrekurskommission auch allfällige Maximen des europäischen\nUmsatzsteuerrechts (ausführlich: TVA/MWST/VAT Journal 2/96, S. 52 f.).\nc. Die Einfuhrsteuer unterscheidet sich wie schon im alten\nWarenumsatzsteuerrecht zwar in gewisser Hinsicht von der Inlandsteuer.\nBeispielsweise ist für die Steuer auf der Wareneinfuhr ein anderes\nSteuerobjekt vorgesehen. So genügt grundsätzlich die räumliche Bewegung\neiner Ware über die Zollgrenze. Die subjektive Steuerpflicht richtet sich\nzudem nach der in Art. 13 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0)\ngeregelten Zollzahlungspflicht und nicht nach Art. 17 MWSTV. Trotzdem\nverfolgt die Einfuhrsteuer das gleiche Belastungsziel wie die Inlandsteuer,\nnämlich den Endkonsum. Erfolgt die Einfuhr durch einen im Inland\nsteuerpflichtigen Unternehmer, steht diesem das Vorsteuerabzugsrecht\nin der Höhe der Einfuhrsteuer zu (Art. 29 Abs. 1 Bst. c MWSTV). Die auf\nseinem Umsatz lastende Steuer überwälzt er weiter, bis sie schliesslich vom\nEndverbraucher getragen wird. Führt eine Privatperson die Ware ein, ist sie\nentweder gleich selbst die die Steuer tragende Endverbraucherin, oder sie\nwird andernfalls bestrebt sein, die Einfuhrsteuer auf den Abnehmer verdeckt\nzu überwälzen.\nInsofern gelten die für die Inlandsteuer entwickelten übergeordneten,\nsystemtragenden Grundprinzipien, die aus Art. 41ter BV sowie dem Wesen\nder Mehrwertsteuer als Endverbrauchssteuer fliessen, grundsätzlich auch für\ndie Einfuhrsteuer.\nd. Zu beachten ist, dass der Richter den dem Verordnungsgeber in\nArt. 8 UeB BV übertragenen Entscheidungsspielraum nicht durch eigene\nOrdnungsvorschriften schmälern darf. Er hat sich vielmehr auf die\nPrüfung der Verfassungsmässigkeit der in Frage stehenden Regelung\nzu beschränken. Eine vom Bundesrat getroffene Lösung, die sich im\nRahmen des ihm zustehenden Ermessens hält, die in der Verfassung\n\n"}