Im vorliegenden Fall beruft sich die Beschwerdeführerin für das Vorliegen der Voraussetzungen des Sprungrekurses auf das Schreiben der OZD an die Beschwerdeführerin vom 3. Juli 1996. Dieses Schreiben ist ausdrücklich als Tarifeinreihung bezeichnet und behandelt eine Anfrage der Beschwerdeführerin betreffend die Verzollung verschiedener Reissorten. Das weitere von der Beschwerdeführerin als Beweismittel angeführte Schreiben der OZD vom 15. Juli 1996 ist eine Bestätigung der Tarifeinreihung vom 3. Juli 1996. Auch das Schreiben der OZD an die X AG vom 26. September 1996 ist neuerlich die Tarifeinreihung einer Reissorte. In beiden Tarifauskünften