Als Verfügungen gelten laut Legaldefinition von Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die unter anderem die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten zum Gegenstand haben. Aus Art. 5 VwVG geht hervor, dass als Verfügung nur Verwaltungsakte anerkannt werden, durch die eine Behörde im Einzelfall ein Rechtsverhältnis, das heisst ein individuelles und konkretes verwaltungsrechtliches Verhältnis in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes in verbindlicher Weise regelt. Das Rechtsinstitut der Tarifauskunft ist in Art.