Unter diesen Umständen käme es einem Leerlauf gleich, die Beschwerdeführerin zunächst an das EVD zu weisen und erst gegen dessen Entscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zuzulassen. Es rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen, vom Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzuges abzusehen und trotz Fehlens der Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2 VwVG die Beschwerde zuzulassen, soweit sie sich gegen die Abteilung Landwirtschaft richtet (BGE 102 I b 235 f., mit weiteren Hinweisen). c. Als Verfügungen gelten laut Legaldefinition von Art. 5 Abs. 1 Bst.