der Streit ist vielmehr vor die nächsthöhere Beschwerdeinstanz, das heisst das zuständige Departement, zu bringen (BGE 108 Ib 414). Die blosse Meinungsübereinstimmung zwischen zwei Behörden vermag die für die Zulässigkeit geforderte Weisung an die Vorinstanz nicht zu ersetzen. Aus einem vorliegenden Schreiben ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass nicht nur die Abteilung Landwirtschaft, sondern auch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) der Auffassung ist, ein Entscheid sei nicht mehr erforderlich.