3 Das Bundesgericht erkannte auf Zulässigkeit des Sprungrekurses, als das Eidgenössische Departement des Innern dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) konkrete Weisungen erteilt hat, wie es über die von einer Beschwerdeführerin nachgesuchte Zwischenverfügung zu entscheiden habe (BGE 120 Ib 101). Hat das Bundesamt für Landwirtschaft den Entscheid eines Milchverbandes direkt beeinflusst, kann dieses nicht als Beschwerdeinstanz funktionieren; der Streit ist vielmehr vor die nächsthöhere Beschwerdeinstanz, das heisst das zuständige Departement, zu bringen (BGE 108 Ib 414).