Von Amtes wegen abzuklären ist, ob sich die Beschwerdeführerin zu Recht auf das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Sprungrekurs beruft und die ZRK oder die OZD als Beschwerdeinstanz für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist. b. Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle (der verfügenden Behörde) eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen (Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021).