2 Schreiben der OZD betreffend die Tarifierung der Ware seien lediglich Tarifauskünfte an die Beschwerdeführerin und keine formelle Weisung an die Direktion des I. Zollkreises, die einen Sprungrekurs zulassen würde. In der Folge forderte die ZRK die Beschwerdeführerin auf, zur Frage der Zulässigkeit des Sprungrekurses Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, es käme einem Leerlauf gleich, wenn sie an eine Beschwerdeinstanz verwiesen werde, die sich in der Sache selbst völlig festgelegt habe. Damit sei die Zuständigkeit der ZRK gegeben;