Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 14. April 1997 an die Direktion des I. Zollkreises angeregt, sie möge eine formelle Weisung der OZD erwirken; weshalb die OZD auf eine derartige Weisung verzichtet habe, könne dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden. Nach der Zahlung des Kostenvorschusses durch die Beschwerdeführerin forderte die ZRK die Direktion des I. Zollkreises am 28. Juli 1997 auf, die Vernehmlassung einzureichen. Innert Frist reichte statt dessen die OZD eine als Vernehmlassung bezeichnete Eingabe ein, in der sie Nichteintreten auf die Beschwerde beantragte.