2302.2010 definitiv abzufertigen. Die Beschwerdeführerin machte ausdrücklich geltend, dass die Voraussetzungen für den Sprungrekurs an die ZRK vorliegen würden. Die OZD habe in den Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 3. Juli 1996, 15. Juli 1996 und 26. September 1996 jeweils zur hier strittigen Frage der Tarifierung Stellung genommen. Da sich die OZD in dieser Sache selbst festgelegt habe, sei von der Zulässigkeit des Sprungrekurses aus prozessökonomischen Gründen auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 14. April 1997 an die Direktion des I. Zollkreises angeregt, sie möge eine formelle Weisung der OZD erwirken;