Mit Entscheid vom 29. Mai 1997 wies die Direktion des I. Zollkreises die Beschwerde gegen die Tarifeinreihung ab; die Zustellung des Entscheides erfolgte am 3. Juni 1997 an die X AG. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der X AG die Möglichkeit zur Beschwerde an die OZD binnen einer Frist von 30 Tagen seit der Zustellung eröffnet. Mit Eingabe vom 2. Juli 1997 erhob die X AG (Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) mit dem Rechtsbegehren, den Entscheid der Direktion des I. Zollkreises vom 29. Mai 1997 aufzuheben und die gegenständlichen Lieferungen unter Tarif-Nr. 2302.2010 definitiv abzufertigen.