In der Folge wurden im Rahmen einer Domizilrevision Muster zur Überprüfung der Tarifeinreihung erhoben. Mit Befund vom 9. Oktober 1996 ordnete die Oberzolldirektion (OZD) auch diese Ware der Tarif-Nr. 1006.3020 zu, sodass das Zollamt die definitive Verzollung gemäss dieser Tarif-Nummer vornahm. Innert Frist beschwerte sich die X AG gegen diese Abfertigung bei der Direktion des I. Zollkreises. Mit Entscheid vom 29. Mai 1997 wies die Direktion des I. Zollkreises die Beschwerde gegen die Tarifeinreihung ab; die Zustellung des Entscheides erfolgte am 3. Juni 1997 an die X AG.