{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-10-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-63-22--_1997-10-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004199.pdf?ID=150004199", "Checksum": "10578ce15efc6792e1e636b36696a3ba"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.22 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 24.10.1997 JAAC 63.22 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 24.10.1997 JAAC 63.22 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 24.10.1997 JAAC 63.22 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:12", "Checksum": "cc15945fd40cd5eb04862adccc831494", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 24.10.1997 JAAC 63.22 \r\n\n 4\n(3. Juli und 26. September 1996) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass\ndiese Tarifauskunft ihre Gültigkeit spätestens nach acht Jahren oder bei einer\nÄnderung der Rechtsgrundlagen verliert. Die genannten Schreiben stellen\ndaher keine formellen Weisungen der OZD an die Direktion des I. Zollkreises\ndar, diese Rechtssache in einem bestimmten Sinn zu entscheiden.\nb. Die Beschwerdeführerin weist in der Beschwerde ausdrücklich selbst\ndarauf hin, dass sie mit Schreiben vom 14. April 1997 die Direktion des\nI. Zollkreises darum ersucht hat, eine förmliche Weisung der OZD in dieser\nAngelegenheit einzuholen, damit die Voraussetzungen des Sprungrekurses\nerfüllt sind. Die Beschwerdeführerin geht jedoch selbst davon aus, dass die\nOZD auf eine derartige formelle Weisung im Sinne von Art. 47 Abs. 2 VwVG\n«verzichtet» hat und mithin eine Weisung gar nie erteilt wurde.\nc. Es bleibt noch inhaltlich zu überprüfen, ob sich die OZD als\nBeschwerdeinstanz bereits in der Sache selbst völlig festgelegt hat, so\ndass es einem Leerlauf gleichkäme, die Beschwerdeführerin an diese zu\nverweisen. Bei den von der OZD erteilten Tarifauskünften handelt es sich\nnur um generelle Aussagen gegenüber dem Fragesteller zur Tarifierung\nbestimmter Waren, die nicht für einen einzelnen, genau bezeichneten\nImport, abgegeben werden. Die konkrete Zuordnung einer Ware zu einer\nTarif-Nummer erfolgt im Rahmen der Abfertigung bzw. des allenfalls\nfolgenden Beschwerdeverfahrens. Die OZD hat sich daher in diesem\nEinzelfall zur Frage der Tarifierung noch nicht geäussert und sie wird als\nBeschwerdeinstanz die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom\n2. Juli 1997 vorgebrachten Argumente im einzelnen zu prüfen haben. Im\nübrigen ist anzumerken, dass die OZD als Beschwerdeinstanz im Vergleich\nzur Direktion eines Zollkreises über umfangreichere (vor allem technische)\nMöglichkeiten verfügt, um die Beschaffenheit einer Ware zu überprüfen. Auch\naus dieser Überlegung heraus ist es unerlässlich, dass sich die OZD mit dieser\nBeschwerde befasst.\n3.a. Zusammenfassend gesagt konnte die Beschwerdeführerin den Nachweis\nfür das Vorliegen der Voraussetzungen, die gemäss Art. 47 Abs. 2 VwVG für\neinen Sprungrekurs gegen den Entscheid der Direktion des I. Zollkreises\nan die ZRK erfüllt sein müssen, nicht erbringen. Weder liegt eine formelle\nWeisung der OZD an die Direktion des I. Zollkreises vor, noch hat sich die\nOZD in der Sache selbst völlig festgelegt. Die ZRK nimmt ihre Zuständigkeit\nvon Amtes wegen wahr; sie ist mithin für die Behandlung dieser Beschwerde\noffensichtlich unzuständig und die Beschwerde ist - nach dem Eintritt der\nRechtskraft dieses Entscheides - gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG an die OZD zu\nüberweisen.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.22 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 24. Oktober 1997\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1999\nAnnée\nAnno\n\nBand 63\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 199\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}