{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-10-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-63-22--_1997-10-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004199.pdf?ID=150004199", "Checksum": "10578ce15efc6792e1e636b36696a3ba"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.22 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 24.10.1997 JAAC 63.22 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 24.10.1997 JAAC 63.22 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 24.10.1997 JAAC 63.22 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:12", "Checksum": "cc15945fd40cd5eb04862adccc831494", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 24.10.1997 JAAC 63.22 \r\n\n 3\nDas Bundesgericht erkannte auf Zulässigkeit des Sprungrekurses, als das\nEidgenössische Departement des Innern dem Bundesamt für Umwelt, Wald\nund Landschaft (BUWAL) konkrete Weisungen erteilt hat, wie es über\ndie von einer Beschwerdeführerin nachgesuchte Zwischenverfügung zu\nentscheiden habe (BGE 120 Ib 101). Hat das Bundesamt für Landwirtschaft\nden Entscheid eines Milchverbandes direkt beeinflusst, kann dieses nicht als\nBeschwerdeinstanz funktionieren; der Streit ist vielmehr vor die nächsthöhere\nBeschwerdeinstanz, das heisst das zuständige Departement, zu bringen (BGE\n108 Ib 414). Die blosse Meinungsübereinstimmung zwischen zwei Behörden\nvermag die für die Zulässigkeit geforderte Weisung an die Vorinstanz nicht zu\nersetzen. Aus einem vorliegenden Schreiben ergibt sich mit aller Deutlichkeit,\ndass nicht nur die Abteilung Landwirtschaft, sondern auch das Eidgenössische\nVolkswirtschaftsdepartement (EVD) der Auffassung ist, ein Entscheid sei nicht\nmehr erforderlich. Die Beschwerdeführerin kann daher vernünftigerweise\nnicht damit rechnen, dass das EVD eine gegen die Abteilung Landwirtschaft\ngerichtete Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung\nschützen würde. Unter diesen Umständen käme es einem Leerlauf gleich,\ndie Beschwerdeführerin zunächst an das EVD zu weisen und erst gegen\ndessen Entscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht\nzuzulassen. Es rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen, vom\nErfordernis der Erschöpfung des Instanzenzuges abzusehen und trotz Fehlens\nder Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2 VwVG die Beschwerde zuzulassen,\nsoweit sie sich gegen die Abteilung Landwirtschaft richtet (BGE 102 I b 235 f.,\nmit weiteren Hinweisen).\nc. Als Verfügungen gelten laut Legaldefinition von Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG\nAnordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht\ndes Bundes stützen und die unter anderem die Feststellung des Bestehens,\nNichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten zum Gegenstand\nhaben. Aus Art. 5 VwVG geht hervor, dass als Verfügung nur Verwaltungsakte\nanerkannt werden, durch die eine Behörde im Einzelfall ein Rechtsverhältnis,\ndas heisst ein individuelles und konkretes verwaltungsrechtliches Verhältnis\nin Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes in verbindlicher Weise\nregelt. Das Rechtsinstitut der Tarifauskunft ist in Art. 8 der Verordnung zum\nZollgesetz vom 10. Juli 1926 (ZV, SR 631.01) geregelt. Dabei handelt es sich\num eine blosse Information. Sie hat kein individuell konkretes Verhältnis\nzum Gegenstand, weil sie sich nicht auf eine bestimmte Warensendung\nbezieht. Wenn ein Fragesteller mit einer Tarifauskunft nicht einverstanden\nist, kann er sich nach Art. 8 Abs. 5 ZV an den Bundesrat wenden und eine\nZuteilungsverfügung verlangen (vgl. Entscheid der ZRK in Sachen B. AG vom\n2. September 1994, ZRK 856/94, publiziert in VPB 59.36 E. 2c; unveröffentlichter\nEntscheid der ZRK in Sachen R. AG vom 27. August 1982, ZRK 369/81, S. 6 ff.).\n2.a. Im vorliegenden Fall beruft sich die Beschwerdeführerin für das\nVorliegen der Voraussetzungen des Sprungrekurses auf das Schreiben\nder OZD an die Beschwerdeführerin vom 3. Juli 1996. Dieses Schreiben ist\nausdrücklich als Tarifeinreihung bezeichnet und behandelt eine Anfrage der\nBeschwerdeführerin betreffend die Verzollung verschiedener Reissorten. Das\nweitere von der Beschwerdeführerin als Beweismittel angeführte Schreiben\nder OZD vom 15. Juli 1996 ist eine Bestätigung der Tarifeinreihung vom 3. Juli\n1996. Auch das Schreiben der OZD an die X AG vom 26. September 1996 ist\nneuerlich die Tarifeinreihung einer Reissorte. In beiden Tarifauskünften\n\n"}