Immerhin dürften 10% als zu hoch erscheinen. Die Einhaltung des Tarierungsauftrages kann einzig durch die gesetzeskonforme Androhung und allfällige Ausfällung von Ordnungsbussen durchgesetzt werden. Es erscheint daher angezeigt, dass der Tarierungsauftrag derart angepasst wird, dass er eine gesetzeskonforme Androhung der Ordnungsstrafe enthält und zudem gegebenenfalls von der Möglichkeit der Strafmassnahme tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Der Entscheid der OZD vom 16. Februar 1995 ist demgemäss aufzuheben und die Sache ist zur neuen Festsetzung der Zollabgabe im Sinne der Erwägungen an die OZD zurückzuweisen.