Diese statistischen Daten sollten darüber Auskunft geben, wie stark das anlässlich der Leerabwiegung festgestellte Leergewicht des Fahrzeugs jeweils von der Angabe im Fahrzeugausweis abweicht. Sollten solche statistischen Erkenntnisse bislang nicht bei der OZD vorhanden sein, müsste behelfsweise eine andere Art der Ermessenstaxation Platz greifen, welche den Gegebenheiten des Einzelfalls in genügendem Mass Rechnung trägt. Es ist Sache der OZD zu entscheiden, ob die Zollämter im Rahmen der provisorischen und allenfalls auch der definitiven Verzollung (im Falle der Nichtbefolgung des Tarierungsauftrages) weiterhin mit einem generellen Zuschlag operieren dürfen.