Basel 1977, S. 133 und 139 f.). Die Einhaltung des Tarierungsauftrages kann einzig durch die Androhung (und Ausfällung) von Ordnungsbussen durchgesetzt werden, wobei zu beachten ist, dass die Bestrafung nach dem Wortlaut von Art. 104 ZG einen Hinweis in der betreffenden Verfügung (hier im Tarierungsauftrag) auf die Strafandrohung dieses Artikels voraussetzt (Max Imboden / René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel 1986, Nr. 51, S. 306 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu Art. 292 StGB), was beim von den Zollbehörden in diesem Fall benutzten Formular nicht gegeben ist.