7 Abgabe kann jedoch weder unter eine der in Art. 40 f. VwVG geregelten noch unter eine der in Lehre und Rechtsprechung zusätzlich anerkannten Vollstreckungsmassnahmen eingeordnet werden. Insbesondere kommt das Hinzufügen eines administrativen Rechtsnachteils dieses Inhalts nicht in Frage, jedenfalls nicht ohne entsprechende gesetzliche Grundlage (Beat E. Walther, Die administrativen Rechtsnachteile im System der Verwaltungssanktionen des Bundes, Diss. Basel 1977, S. 133 und 139 f.).