859 und 862 ff.) Im Abgaberecht besteht regelmässig kein Raum für vertragliche Regelungen (Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 211 f.; Häfelin/Müller, a. a. O., Rz. 876). Es ist somit davon auszugehen, dass der Tarierungsauftrag (ebenso wie die vorangehende mündliche Bewilligung des erleichterten Verfahrens der Vollabwiegung mit nachfolgender Leerabwiegung des Fahrzeugs) eine Verfügung darstellt, und zwar eine verfahrensleitende, nicht anfechtbare Zwischenverfügung (vgl. Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 65). Zu untersuchen bleibt, ob der Zuschlag als zulässige Massnahme zur Vollstreckung der vorangehenden Verfügung qualifiziert werden kann.