wesentlich grössere Menge Blumenkohl geliefert worden ist, als sie tatsächlich bezahlt hat. Nicht bekannt ist das Gewicht der Warenträger und der unmittelbaren Verpackung (Kartons und evtl. Plastikfolie) und damit auch das Nettogewicht (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Taraverordnung vom 4. November 1997, SR 632.13). Der Tarazuschlag beträgt 5% (vgl. Zolltarif, Position 0710.8011/8019). Wendet man diesen auf das Eigengewicht an, so ergibt sich ein Resultat von 20 160 kg (1,05 ´ 19 200). Dieses Ergebnis ist nicht weit von der kalkulatorischen Ermittlung (ohne 10% Zuschlag) von 20 400 kg entfernt.