Während die OZD das massgebende Gewicht auf 22 440 kg festgesetzt hat, verlangt die Beschwerdeführerin X - entsprechend dem Ergebnis der Nachwiegung des Fahrzeugs in Spanien - die Herabsetzung desselben auf 20 520 kg. Die vorgenommene kalkulatorische Ermittlung des Warengewichts durch das Zollamt A bzw. die OZD beinhaltet einige wesentliche Unsicherheitsfaktoren, welche die Zuverlässigkeit der Angaben im Fahrzeugausweis betreffend Leergewicht und die Vergleichbarkeit dieser Angaben mit der Vollabwiegung betreffen. Es ist denkbar, dass das im Fahrzeugausweis eingetragene Gewicht ungenau ist; es können am