Die einschätzende Behörde darf auch bei unzureichender Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht beliebig von ungestützten Annahmen ausgehen und ihm alsdann zumuten, die Unrichtigkeit ihrer Taxation darzutun (Gerber, a. a. O., S. 309 f. und 315 f.). b. Im vorliegenden Fall stehen subjektive und objektive Steuerpflicht fest. Während die OZD das massgebende Gewicht auf 22 440 kg festgesetzt hat, verlangt die Beschwerdeführerin X - entsprechend dem Ergebnis der Nachwiegung des Fahrzeugs in Spanien - die Herabsetzung desselben auf 20 520 kg.