in der Praxis sind innerhalb gewisser Grenzen regelmässig mehrere Lösungen möglich, die um den tatsächlichen, aber nicht bekannten Sachverhalt angesiedelt sind (Gerber, a. a. O., S. 294, FN 1). Neben ausreichend abgestützten Schätzungshilfen und einer vernünftigen, zweckmässigen Schätzungsmethode ist insbesondere auf allfällige Besonderheiten des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen. Die einschätzende Behörde darf auch bei unzureichender Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht beliebig von ungestützten Annahmen ausgehen und ihm alsdann zumuten, die Unrichtigkeit ihrer Taxation darzutun (Gerber, a. a. O., S. 309 f. und 315 f.).